Unsere Mission und Vision

Der Förderverein Frizu e.V. engagiert sich für ein gesundes, friedliches und kultursensibles Zusammenleben. Wir bewirken positive Veränderungen durch Projekte in Bildung, Kultur und Humanität. Kernleistungen: Aufklärungsarbeit, Förderung der Integration, Unterstützung von Gesundheitsprävention. Grundsätze: Solidarität, Inklusion, Ethik, Transparenz.

Werden Sie Teil unserer Mission für ein harmonisches und gesundes Miteinander.

Möchten Sie einen positiven Beitrag zur Gesellschaft leisten? Werden Sie Teil unserer Gemeinschaft und unterstützen Sie unsere wichtigen Projekte, die sich der Förderung von Gesundheit, Integration und sozialer Teilhabe widmen. Durch Aufklärungsarbeit, soziokulturelle Veranstaltungen und internationale Zusammenarbeit bewirken wir positive Veränderungen. Werden Sie aktiv und engagieren Sie sich gemeinsam mit uns für eine bessere Zukunft.

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein für ein gesundes, friedliches und Kultursensibles Zusammenleben – Frizu“.
  2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“. Der Verein führt die Kurzbezeichnung „Förderverein Frizu“.
  3. Der Sitz des Vereins ist in Nürnberg.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  5. Der Zweck des Vereins ist es, Aufklärungsarbeit zu leisten und Menschen unterschiedlicher Herkunft, Sozialisation und Generationen zusammenzubringen, um den Zusammenhalt zu stärken. Er soll ein gesundes und kultursensibles Zusammenleben fördern. Dies ist insbesondere:

a. die Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe. Integration und die Reduktion struktureller   Benachteiligungen sollen durch Angebote und soziokulturell-sensible Veranstaltungen ermöglicht werden.

b. die Förderung der gesellschaftlichen Gesundheitspflege sowie Sensibilisierung für öffentliche Gesundheits-, Nachhaltigkeits- und Umweltthemen. Insbesondere die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sowie Gesundheitsprävention sollen durch kultursensible Aufklärungsarbeit, wie Infoveranstaltungen und Seminare, unterstützt werden.

c. die Förderung des transkulturellen menschenwürdigen Zusammenlebens. Insbesondere soll eine Wohnform im Sinne einer kultursensiblen Mehrgeneration-Wohngemeinschaft (Haus Teresa Thi Lai Dang Baitinger) für Senior*innen ermöglicht werden, die an ein öffentlich zugängliches Begegnungszentrum angegliedert ist.

d. die Förderung der Teilnahme von Senior*innen an Veranstaltungen des Begegnungszentrums durch Bereitstellung von Bring- und Abholservices sowie die Versorgung mit warmen Mahlzeiten im Begegnungszentrum.

e. die Förderung der projektbezogenen internationalen Zusammenarbeit. Insbesondere sollen die Bildung in Entwicklungsländern sowie Katastrophengeschädigte (z. B. bei Erdbeben, Überschwemmung, Krieg) unterstützt werden.

6. Um den Vereinszweck zu verwirklichen, werden die vereinseigenen Aufgaben in der jährlichen Vereinsaufgabenplanung Beschluss-AP im Detail festgelegt und durchgeführt.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein erfüllt seine Aufgaben

  • aus Mitgliedsbeiträgen
  • aus den Erträgen des Vereinsvermögens,
  • aus Zuwendungen,
  • aus Zuschüssen und Fördermitteln,
  • aus Überschüssen aus Veranstaltungen und Unternehmungen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft und Beendigung der Mitgliedschaft

Der Verein hat folgende Mitglieder:

  • Ordentliche Mitglieder
  • Fördermitglieder
  • Ehrenmitglieder.
  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand kann die Entscheidung der ordentlichen Mitgliederversammlung übertragen.  In diesem Fall kann die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheiden.
  3. Alle natürlichen oder juristischen Personen können auf eigenen Wunsch als Fördermitglieder aufgenommen werden. Sie sind bereit, den Zweck des Vereins zu unterstützen. Die Fördermitglieder können Anregungen und Empfehlungen an die Organe des Vereins geben. Sie haben in der Mitgliederversammlung weder Stimm- noch Antragsrecht.
  4. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen – jedoch ohne Stimm- oder Antragsrecht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich/Email gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt wird wirksam sofort mit Eingang des Schreibens.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, an Mitgliedersammlungen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen
  3. Jedes aktive ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliedschaft.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung (BO) dieses Fördervereins jährlich zu leisten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 8 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassier*erin, dem/der Schriftführer*in und mindestens einem/er Beisitzer*in.  Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.
  2. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Darüber hinaus kann der Vorstandschaft und sonstigen Beauftragten im Rahmen des Einkommensteuergesetzes (EStG) §3 Nr. 26 und 26a (Ehrenamtspauschale) ein Aufwendungsersatz vergütet werden. Die Entscheidung über die Höhe der Vergütung trifft per Beschluss die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand nach § 26 BGB ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandung des Amtsgerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, ermächtigt.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
  • Führung der Geschäfte zwischen den Sitzungen und Vermögensverwaltung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 

Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben, die erst nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden:

  • Entscheidungen über Grundstücksgeschäfte
  • Entscheidungen über die Aufnahme von Darlehen
  • Entscheidungen über die Übernahme mindestens jährlich wiederkehrender finanzieller Verpflichtungen ab 5000€ pro Jahr
  • Entscheidungen über Personaleinstellungen
  • Einnahmen und Ausgaben grundsätzlicher Art und ab 10.000 €.

Dies gilt jedoch nur im Innenverhältnis, also nicht im Sinne des § 26 Abs.2 Satz 2 BGB.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Organe des Vereins ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von den Vorsitzenden und dem/der Schriftführer*in zu unterschreiben.

§ 11 Bestellung des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

  • die Wahl und Abwahl des Vorstandes
  • die Wahl der Revisoren/Revisorinnen
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes
  • die Entgegennahme der Berichte von Vorstand, Geschäftsführung oder Projektkoordinatoren und Revisoren
  • die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung oder Projektkoordinatoren
  • die Entscheidungen über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Beschlussfassung über vorgelegte Anträge
  • Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  • Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/ letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als gegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Versammlungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter*in von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Soweit der/die Schriftführer*in nicht anwesend ist, wird auch diese/r von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Versammlungsleiter*in und dem/der Schriftführer*in zu unterschreiben ist.
  4. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen für die Berechnung der Mehrheit der Abstimmungen als nicht abgegebene Stimmen.

§ 16 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung muss auf der Tagesordnung angekündigt werden und als Vorlage mit der Einladung zu der beabsichtigten Mitgliederversammlung verschickt werden.

Eine Satzungsänderung erfolgt nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wenn diese Anzahl nicht zustande kommt, soll in der nächsten Sitzung die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausreichen.

§ 17 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jesuitenmission oder die Organisation, welche die Aktivitäten der Jesuitenmission fortführt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 18 Vereinsgründung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04.12.2022 durch die Gründungsmitglieder beschlossen. Die vorstehende Satzung wurde am 04.12.2022 errichtet und zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.09.2024.